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BFH 23.09.2019 - I B 16/19
BFH 23.09.2019 - I B 16/19 - Aussetzungsbeschluss durch Berichterstatter
Normen
§ 74 FGO, § 79a Abs 1 Nr 1 FGO, § 79a Abs 4 FGO
Vorinstanz
vorgehend FG München, 4. April 2019, Az: 11 K 539/18, Beschluss
vorgehend BFH, 24. Januar 2018, Az: I B 81/17, Beschluss
vorgehend FG München, 6. Juli 2017, Az: 11 K 411/13, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Eine Aussetzungsentscheidung gemäß § 74 FGO kann nicht allein durch den Berichterstatter getroffen werden, wenn zuvor der Vollsenat einen Beweisbeschluss gefasst hat .
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2. NV: Die Aussetzungsentscheidung erfordert eine Ermessensausübung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen sind .
Tenor
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Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Finanzgerichts München vom 04.04.2019 - 11 K 539/18 aufgehoben.
Tatbestand
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I.
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Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die Klägerin ist eine im Streitjahr (2010) gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren sechs Gesellschafter --die Beigeladenen zu 1. bis 6.-- im Streitjahr im Inland wohnten. Die Klägerin gründete im Dezember 2010 in Großbritannien die M-Partnership, deren Rechtsform mit der einer inländischen Personengesellschaft vergleichbar ist. Im Dezember 2010 erwarb die M-Partnership ... Goldbarren für insgesamt ... €, die sie im Januar/Februar 2011 wieder veräußerte.
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In ihrer Feststellungserklärung für 2010 erklärte die Klägerin negative, nach dem mit Großbritannien bestehenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) steuerfreie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... €, die dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen seien. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) erließ daraufhin einen negativen Feststellungsbescheid, demzufolge keine Feststellungen nach § 180 Abs. 5 der Abgabenordnung in der für das Streitjahr geltenden Fassung (AO) zu treffen seien, weil keine gewerblichen, nach DBA steuerfreien Einkünfte vorlägen. Die Klägerin sei vermögensverwaltend tätig.
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Das Finanzgericht (FG) München hat die daraufhin erhobene Klage im ersten Rechtsgang als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 06.07.2017 - 11 K 411/13). Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen kam das FG zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zwar über die Beteiligung an der M-Partnership negative gewerbliche Einkünfte erzielt, dass es sich dabei jedoch mangels im Streitjahr in Großbritannien vorhandener Betriebsstätte der M-Partnership nicht um Einkünfte gehandelt habe, die nach einem DBA steuerfrei seien.
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Der beschließende Senat hat jenes FG-Urteil im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen, weil dieses es versäumt hatte, die notwendig zu beteiligenden Gesellschafter zum Verfahren beizuladen.
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Im zweiten Rechtsgang hat das FG die Beiladung nachgeholt. Es hat außerdem am 26.09.2018 durch den Vollsenat einen Beweisbeschluss erlassen (Vernehmung des Zeugen X). Den zunächst auf den 08.11.2018 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung hat das FG am 30.10.2018 wieder aufgehoben und den Zeugen abgeladen. Der Grund hierfür geht aus den Akten nicht hervor.
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Mit Beschluss der Berichterstatterin vom 04.04.2019 hat das FG gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des Steuerstrafverfahrens gegen den Beigeladenen zu 3. vor dem Landgericht Augsburg beschlossen. Sowohl die Klägerin als auch das FA hatten dem FG gegenüber zuvor mitgeteilt, dass ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nicht vorlägen.
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Gegen den Aussetzungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des FA, welches (sinngemäß) die Aufhebung des Beschlusses vom 04.04.2019 beantragt.
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Die Klägerin stellt keinen förmlichen Antrag. Sie bezieht sich u.a. auf den Schriftsatz, mit dem sie gegenüber dem FG vorgetragen hatte, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO nicht gegeben seien.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Aussetzungsbeschlusses.
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1. Der Aussetzungsbeschluss kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil er nicht vom zuständigen Vollsenat, sondern allein von der Berichterstatterin gefasst worden ist. Die Voraussetzungen für eine Aussetzungsentscheidung des Berichterstatters im vorbereitenden Verfahren gemäß § 79a Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 FGO lagen nicht vor, weil sich der Rechtsstreit zum Zeitpunkt der Aussetzung nicht mehr im Vorbereitungsstadium befunden hat. Vielmehr hatte das FG zuvor in Vollbesetzung einen förmlichen Beweisbeschluss gefasst, mit dem das Vorbereitungsstadium geendet hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.05.1995 - VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021; a.A. Stalbold in Gosch, FGO § 79a Rz 12). Der Beweisbeschluss ist vom FG nicht --auch nicht im Zuge der Aufhebung des Termins vom 08.11.2018-- nachträglich aufgehoben worden, sodass ein "Rückfall" in das Vorbereitungsstadium (dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 1021) nicht eingetreten war.
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2. Auch inhaltlich hält der Aussetzungsbeschluss der rechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar kommt nach der BFH-Rechtsprechung die Aussetzung eines finanzgerichtlichen Verfahrens gemäß § 74 FGO in Betracht, wenn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem es um Tatumstände geht, die auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in dem finanzgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheids Bedeutung haben können (BFH-Beschluss vom 23.01.2013 - VII B 135/12, BFH/NV 2013, 948). Die gerichtliche Aussetzungsentscheidung erfordert jedoch eine Ermessensausübung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen sind (z.B. BFH-Beschlüsse vom 09.12.2009 - IV B 101/09, BFH/NV 2010, 661; vom 10.11.2010 - VIII B 78/10, BFH/NV 2011, 299; vom 20.11.2014 - V B 80/14, BFH/NV 2015, 341).
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Diesen Anforderungen wird die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht gerecht. Das FG führt ohne konkreten Bezug zu den Umständen des vorliegenden Verfahrens aus, es sei zu erwarten, dass in dem Steuerstrafverfahren für das vorliegende Verfahren "relevante Erkenntnisse (Tatsachen)" gewonnen würden, dass in dem Strafverfahren sämtliche vorhandenen Ermittlungs- und Beweismittelakten "nach Tatsachenkomplexen geordnet und ausgewertet" würden und dass die Ermittlungs- und Beweismittelakten dem Senat erst nach Abschluss des Strafverfahrens zur Verfügung stehen würden. Es fehlt an jeglicher konkreten Darlegung der vom FG im vorliegenden Finanzrechtsstreit für rechtserheblich und für noch aufklärungsbedürftig gehaltenen Tatsachen und an Ausführungen dazu, aus welchem Grund insoweit aus dem Steuerstrafverfahren bessere Erkenntnisse zu erwarten sind als bei einer Sachaufklärung durch das FG selbst. Auch befasst sich der Aussetzungsbeschluss an keiner Stelle mit den von FA und Klägerin gegen die Aussetzung vorgebrachten Einwendungen und führt keine Abwägung zwischen den prozessökonomischen Gesichtspunkten und den Interessen der Verfahrensbeteiligten durch, wobei insbesondere auch hätte berücksichtigt werden müssen, dass das vorliegende Verfahren bereits seit mehr als sechs Jahren anhängig war.
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3. Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst. Bei dem Aussetzungsverfahren handelt es sich um ein unselbständiges Nebenverfahren (BFH-Beschluss vom 04.08.1988 - VIII B 83/87, BFHE 154, 15, BStBl II 1988, 947).
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