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BFH 22.10.2015 - I B 94/14
BFH 22.10.2015 - I B 94/14 - Mittelpunkt der Lebensinteressen i.S. des DBA-Schweiz
Normen
Art 4 Abs 2 DBA CHE 1971, § 76 Abs 1 FGO, § 96 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 23. Juli 2014, Az: 2 K 2067/11, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen im abkommensrechtlichen Sinne liegt jedenfalls dann in einem bestimmten Staat, wenn zu diesem Staat erstens die deutlich engeren persönlichen Beziehungen und darüber hinaus gewichtige wirtschaftliche Beziehungen bestehen und vorhandene wirtschaftliche Beziehungen zu einem anderen Staat nur gegenwartsbezogen sind und sich voraussichtlich abbauen werden .
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2. NV: Wird die grundsätzliche Bedeutung einer verfassungsrechtlichen Frage geltend gemacht, dann ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich .
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3. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten .
Tenor
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Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. Juli 2014 2 K 2067/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
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Der Kläger bezog Arbeitslohn aus einer im Fürstentum Liechtenstein ausgeübten Beschäftigung. Unter der Woche pendelte er zwischen seinem Arbeitsplatz und einer in der Schweiz belegenen und von ihm angemieteten Zwei-Zimmer-Wohnung. Die Wochenenden verbrachte er bei seiner Familie (Klägerin und Kinder) in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Die Familie lebte dort in einem den Klägern gehörenden Einfamilienhaus.
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Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) war der Auffassung, dass Deutschland und nicht der Schweiz das Besteuerungsrecht an dem bezogenen Arbeitslohn zustehe, weil sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Klägers im Inland befunden habe.
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Der Kläger war anderer Ansicht. Er stellte vornehmlich auf seinen Wohnsitz in der Schweiz, dessen Erforderlichkeit für die Arbeitsaufnahme in Liechtenstein und die ihm von der Schweiz erteilte Aufenthaltsbewilligung ab. Die wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz seien von existenzieller Bedeutung gewesen. Zudem berief sich der Kläger auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Er habe aufgrund finanzbehördlicher Schreiben darauf vertraut, seine liechtensteinischen Einkünfte nicht mehr in Deutschland versteuern zu müssen.
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Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg ging in seinem Urteil vom 23. Juli 2014 2 K 2067/11 im Wesentlichen wegen der starken familiären Bindungen des Klägers von einem inländischen Lebensmittelpunkt aus. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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1. Die Rüge, das FG habe gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, weil es den schweizerischen Wohnsitz entgegen dem Text der zu den Akten gereichten Nebenbewilligungen nicht als zwingende Voraussetzung für die Beschäftigung in Liechtenstein gewertet habe, greift nicht durch.
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a) Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist nur dann ein Zulassungsgrund, wenn er gleichzeitig eine Verletzung des § 96 Abs. 1 FGO und damit einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darstellt. Ein solcher Verfahrensfehler liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht. Von der Sachverhaltsfeststellung zu unterscheiden ist die Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Wird diese angegriffen, so handelt es sich grundsätzlich um die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. Das FG verstößt regelmäßig nicht gegen seine Verpflichtung, nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, wenn es sämtliche vom Kläger geltend gemachten Tatsachen in den Tatbestand des Urteils aufnimmt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2010 X B 95/09, BFH/NV 2010, 1827; vom 27. April 2012 III B 238/11, BFH/NV 2012, 1321; vom 21. Februar 2013 X B 53/11, BFH/NV 2013, 972).
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b) Nach diesen Maßstäben muss der Rüge der Erfolg versagt bleiben. Denn im Streitfall hat das FG das Vorbringen der Kläger zur Wohnsitznahme in der Schweiz und zur erteilten Nebenbewilligung der liechtensteinischen Behörden im Urteilstatbestand ausdrücklich aufgeführt. Bereits dieser Befund deutet eher darauf hin, dass das FG das aktenkundige Vorbringen nicht unberücksichtigt, sondern lediglich inhaltlich anders --und zwar in dem Sinne, dass die Beschäftigung von einer liechtensteinischen Arbeitserlaubnis und diese wiederum von einer schweizerischen Aufenthaltserlaubnis abhing-- und womöglich auch unzutreffend aufgefasst hat. Dies rechtfertigt als unzutreffende Tatsachenwürdigung grundsätzlich aber keine Revisionszulassung.
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Es fehlt ferner die schlüssige Darlegung, dass das angefochtene Urteil auf dem vermeintlichen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO beruht. Ausgehend von der hierbei maßgeblichen einfach-rechtlichen Auffassung des FG wird nicht aufgezeigt und ist auch nicht sonst ersichtlich, dass das Urteil bei der Deutung der Nebenbewilligung im Sinne der Kläger (Wohnsitz in der Schweiz als zwingende Voraussetzung der Arbeitserlaubnis und damit der Beschäftigung in Liechtenstein) möglicherweise anders ausgefallen wäre. Denn das FG hat --in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1990 I R 24/89, BFHE 163, 411, BStBl II 1991, 562; Senatsbeschluss vom 27. März 2007 I B 63/06, BFH/NV 2007, 1656)-- den Rechtssatz aufgestellt, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen jedenfalls dann in einem bestimmten Staat liegt, wenn zu diesem Staat erstens die deutlich engeren persönlichen Beziehungen und darüber hinaus gewichtige wirtschaftliche Beziehungen bestehen und die vorhandenen wirtschaftlichen Beziehungen zu dem anderen Staat nur gegenwartsbezogen sind und sich voraussichtlich abbauen werden. Es hat in rechtlicher Hinsicht weiter darauf abgestellt, dass die durch die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit begründeten wirtschaftlichen Beziehungen hauptsächlich zu dem Staat bestehen, in dem die Arbeitsstätte liegt. Ausgehend davon hat das FG in tatsächlicher Hinsicht keine persönlichen Beziehungen zur Schweiz, sondern lediglich starke familiäre Beziehungen zu Deutschland festgestellt. Darüber hinaus hat es gewichtige wirtschaftliche (vermögensmäßige) Beziehungen zum Inland in Gestalt des den Klägern gehörenden und von ihnen bewohnten Einfamilienhauses angenommen. Schließlich hat es festgestellt, dass sich die Einkunftsquelle "Arbeitsplatz" nicht in der Schweiz, sondern in Liechtenstein befunden hat. Angesichts dessen hätte in der Beschwerdeschrift substantiiert aufgezeigt werden müssen, dass selbst bei wirtschaftlich höher zu gewichtenden Beziehungen zur Schweiz --wegen des für die Arbeitsausübung zwingend erforderlichen Schweizer Wohnsitzes und trotz der bestehenden wirtschaftlichen Beziehungen zu Liechtenstein als dem Ort der Arbeitsausübung-- die existenten wirtschaftlichen und insbesondere starken persönlichen Beziehungen zu Deutschland in der Gesamtwürdigung derart verdrängt werden, dass die Schweiz als alleiniger Mittelpunkt der Lebensinteressen des Klägers anzusehen sein könnte.
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2. a) Die schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2005 VII B 61/04, BFH/NV 2005, 921).
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b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Kläger legen insbesondere nicht dar, welche genauen Beweisergebnisse zu erwarten waren und ob diese zu einer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Dazu hätte z.B. auch vorgetragen werden müssen, ob im Streitfall sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz vorlagen (Vertrauenstatbestand, Schutzwürdigkeit des Vertrauens, unwiderrufliche Vermögensdisposition). Erst ein solcher Vortrag hätte dem Senat die Prüfung erlaubt, ob bei weiterer Sachaufklärung ein Prozesserfolg möglich gewesen wäre.
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3. Auch soweit die Kläger die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache begehren (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), genügt ihre Beschwerde den Darlegungsanforderungen nicht. Die Kläger werfen mit ihrem Vorbringen, ob es im Hinblick auf Art. 6 des Grundgesetzes (GG) verfassungskonform ist, dass über die Bestimmung des Lebensmittelpunktes und durch die Heranziehung von Kriterien, wie z.B. Familienheimfahrten oder Verwandtschaft der Ehefrau, Verheiratete beziehungsweise Familien gegenüber Ledigen steuerlich benachteiligt werden, eine verfassungsrechtliche Fragestellung auf. In einem solchen Fall ist eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, BFH/NV 2011, 38; vom 30. Juni 2015 VIII B 5/14, BFH/NV 2015, 1387). Daran fehlt es vorliegend. Die Kläger gehen auf die grundgesetzlichen Vorgaben allenfalls kursorisch, nämlich durch bloße Benennung des betreffenden Grundrechts, und auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG gar nicht ein.
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4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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