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BFH 25.03.2013 - X E 1/13
BFH 25.03.2013 - X E 1/13 - Erinnerung
Normen
§ 3 GKG, § 6 Abs 1 Nr 5 GKG, § 12 GKG, § 12a GKG, § 21 Abs 2 S 1 GKG, § 34 GKG, § 52 Abs 1 GKG, § 66 GKG, § 21 Abs 1 S 1 GKG
Leitsatz
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1. NV: Über die Nichterhebung von Kosten nach § 21 GKG kann als Teil des Erinnerungsverfahrens entschieden werden.
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2. NV: Die "Sache" im Sinne von § 21 GKG ist das Verfahren, in dem die Kosten erhoben werden.
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3. NV: Ob die Zustellung der Klage entgegen §§ 12, 12a GKG vor Zahlung der Verfahrensgebühr erfolgen kann, ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens, sondern des Hauptsacheverfahrens.
Tatbestand
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I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wehrte sich gegen die Dauer eines Verfahrens betreffend Prozesskostenhilfe (PKH) beim V. Senat des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Az. V S 27/12 (PKH)).
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Mit einem am 2. Februar 2013 eingegangenen Schreiben beantragte er, der BFH möge innerhalb von zehn Tagen 1.200 € an ihn bezahlen. Dieses Schreiben wurde als Entschädigungsklage (Az. X K 2/13) in das Gerichtsregister des BFH aufgenommen.
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Am 18. Februar 2013 stellte die Kostenstelle des BFH dem Kostenschuldner für die Entschädigungsklage unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Verfahrensgebühr von 275 € in Rechnung. Bei einem Streitwert von 1.200 € betrage die Verfahrensgebühr nach § 3 Abs. 2, § 34 GKG i.V.m. Nr. 6112 des Kostenverzeichnisses zum GKG 275 €.
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Dem Kostenschuldner wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass die Klage dem Beklagten erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt werden solle (§ 12a i.V.m. § 12 GKG). Die Bearbeitung der Klage werde daher vorläufig bis zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs zurückgestellt.
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Am 21. Februar 2013 beantragte der Kostenschuldner die Bewilligung von PKH für die Entschädigungsklage. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 12. März 2013 mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen (Az. X S 12/13 (PKH)).
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Mit demselben Schreiben legte der Kostenschuldner Erinnerung nach § 66 GKG ein. Er beantragt außerdem, die Sache wegen Gesetzeswidrigkeit nach § 21 GKG kostenlos zu führen.
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Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. 1. Für die Entscheidung über eine Erinnerung i.S. des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Entschädigungsklageverfahren nach §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes der Berichterstatter zuständig (§ 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 155 Satz 2 Halbsatz 2 FGO; vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 20. Februar 2013 X E 8/12, www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen).
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2. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden.
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a) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG wird in Prozessverfahren unter anderem vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift fällig. Nach Nr. 6112 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG werden im ersten Rechtszug bei Verfahren vor dem BFH für das Verfahren im Allgemeinen fünf Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 GKG nach dem Streitwert. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das sind 1.200 €, da der Kläger die Zahlung von 1.200 € begehrt. Bei Streitwerten über 900 € und bis zu 1.200 € beträgt eine Gebühr nach § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. der Anlage 2 zu § 34 GKG 55 €. Fünf Gebühren zu 55 € sind 275 €.
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b) Die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 GKG kommt nicht in Betracht.
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aa) Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten, die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG das Gericht trifft, ist Bestandteil des Verfahrens über den Kostenansatz einschließlich des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG (vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO Rz 150, 170, m.w.N.) und deswegen unselbständiger Teil der vorliegenden Entscheidung.
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bb) Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben.
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Die "Sache" im Sinne der Vorschrift ist das Verfahren, in dem die Kosten erhoben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 8. September 1993 II E 1/93, BFH/NV 1994, 335). Das ist vorliegend das Entschädigungsklageverfahren. Die Einwände des Kostenschuldners hinsichtlich des Verfahrens V S 27/12 (PKH) sind deshalb unerheblich.
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Es ist indes nicht erkennbar, inwieweit das Entschädigungsklageverfahren beim BFH fehlerhaft behandelt worden sein sollte.
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cc) Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
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Auch dieser Fall liegt nicht vor.
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Es ist bisher kein Antrag zurückgenommen worden. Insbesondere ist die Klage nicht zurückgenommen.
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Die einzige abweisende Entscheidung, die in dem vorliegenden Entschädigungsklageverfahren ergangen ist, ist der Antrag auf Bewilligung von PKH. Die Kosten werden jedoch nicht "für" das PKH-Verfahren erhoben, wie es die Vorschrift voraussetzt. Das PKH-Verfahren war kostenfrei. Die Kosten werden für das Entschädigungsklageverfahren in der Hauptsache erhoben.
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Es kann daher offenbleiben, inwieweit die Rechtsverfolgung des Kostenschuldners bisher auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht hat. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass spätestens mit Zugang des PKH-Beschlusses vom 12. März 2013 X S 12/13 (PKH) der Kostenschuldner sich nicht mehr darauf wird berufen können, er habe die Voraussetzungen einer erfolgreichen Entschädigungsklage nicht beurteilen können.
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3. Der Antrag, das Verfahren kostenlos zu führen, wird als Antrag aufgefasst, die weitere Bearbeitung der Klage --der Ankündigung des Kostenbeamten entgegen-- nicht von der Zahlung der Verfahrensgebühr abhängig zu machen.
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Über diesen Antrag wird in dem Hauptsacheverfahren X K 2/13 entschieden.
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4. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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