Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Arznei- und Verbandmittel
Arznei- und Verbandmittel
Nach § 31 SGB V i. V. m. § 34 SGB V übernimmt die Krankenkasse – unter Berücksichtigung der Arzneimittel-Richtlinie – die vom Arzt verordneten verschreibungspflichtigen Arzneien und Verbandmittel.
Für jedes Medikament mit einem Abgabepreis bis zum Festbetrag und jedes ohne Festbetrag leisten Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine gesetzlich festgelegte Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten, mindestens 5,00 Euro, höchstens 10,00 Euro. Die Zuzahlung ist maximal auf die tatsächlichen Kosten begrenzt.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann preisgünstige Arzneimittel vollständig von der Pflicht zur Zuzahlung befreien. Entsprechende Listen der vollständig von der Zuzahlung befreiten Arzneimittel können in den Apotheken eingesehen werden.
Für Medikamente mit einem Preis über dem Festbetrag müssen neben der Zuzahlung auch die Kosten oberhalb des Festbetrags vom Versicherten gezahlt werden.
Die Eigenbeteiligung entfällt bei Verordnungen wegen Schwangerschaftsbeschwerden und Entbindung, Arbeitsunfällen und anerkannten Kriegsleiden sowie gleichgestellter Leiden. Auch Harn- und Blutteststreifen sind zuzahlungsfrei.
Ausgeschlossene Arzneimittel (§ 34 SGB V)
Die Kosten für Medikamente, bei denen die Erhöhung der persönlichen Lebensqualität im Vordergrund steht (z. B. potenzsteigernde Mittel), werden nicht von der Krankenkasse übernommen.
Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden nur für versicherte Kinder bis zur Vollendung des zwölften und für versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres übernommen, zudem als Standardtherapie bei ausgewählten schwerwiegenden Erkrankungen, sofern die Arzneimittel-Richtlinie Regelungen hierzu vorsieht.
Siehe auch Belastungsgrenze
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