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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 74 BPersVG
§ 74 BPersVG, Verfahren der Einigungsstelle
(1) Die Einigungsstelle soll binnen 2 Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden.
(2) 1 Die Verhandlung ist nicht öffentlich. 2 Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. 3 Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.
(3) 1 Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. 2 Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. 3 In den Fällen des § 78 Absatz 5 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt.
(4) 1 Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. 2 Er muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. 3 Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.
(5) 1 Für die Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle gilt § 38 Absatz 3 Satz 1, 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 entsprechend. 2 Die Verhandlung und Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkonferenz ist unzulässig, wenn ein Mitglied der Einigungsstelle binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht. 3 Mitglieder der Einigungsstelle, die mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, gelten als anwesend.
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