Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 115 BPersVG
§ 115 BPersVG, Deutsche Bundesbank
(1) 1 Oberste Dienstbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Bundesbank. 2 Der Vorstand gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Entscheidung zusteht; § 71 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
(2) 1 Abweichend von § 8 Satz 1 handelt der Vorstand, soweit ihm die Entscheidung zusteht. 2 Er kann sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen.
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