Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22 FELEG
§ 22 FELEG, Übergangsvorschriften
§ 22 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
(1) § 8 Absatz 1 bis 3 ist auf Leistungen, die bereits am 31. 12. 1994 ganz oder teilweise wegen des Zusammentreffens mit Einkommen ruhen, erstmals anzuwenden, wenn sich das maßgebende Einkommen ändert.
(2) § 8 Absatz 8 gilt nur für die Fälle, in denen am 18. 6. 1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt war.
(3) § 13 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und § 16 Satz 1 Nummer 3 bis 6 sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt bestanden hat.
(4) § 18e gilt nur für die Fälle, in denen am 18. 6. 1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt war.
Absatz 5 gestrichen durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).
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