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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 12 SEG
§ 12 SEG, Abfindung
(1) Einer geschädigten Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine monatliche Zahlung nach § 11 Absatz 1 hat, kann auf Antrag eine Abfindung gezahlt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der nächsten 5 Jahre der Grad der Schädigungsfolgen wesentlich sinkt.
(2) 1 Die Zahlung der Abfindung erfolgt jeweils für 5 Jahre (Abfindungszeitraum). 2 Der Abfindungszeitraum beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monat.
(3) 1 Die Höhe der Abfindung beträgt das 60-Fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 11 Absatz 1. 2 Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.
(4) Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die Dauer von 5 Jahren abgegolten.
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