Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 SEG
§ 33 SEG, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
(1) Geschädigte Personen erhalten Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, wenn
- 1. diese Leistungen aufgrund der anerkannten Schädigungsfolge notwendig sind und
- 2. die Leistungen nicht bereits im Rahmen der medizinischen Versorgung oder im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht worden sind.
(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Absatz 1 sind insbesondere:
(3) Ergänzende Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere
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