Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 34 SEG
§ 34 SEG, Leistungen der Eingliederungshilfe
1 Geschädigte Personen, die aufgrund der anerkannten Schädigungsfolge Eingliederungshilfe benötigen, erhalten die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 Kapitel 1, 2 und 6 des SGB IX, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft. 2 Die Leistungen der Eingliederungshilfe gehen anderen Leistungen nach diesem Gesetz nach.
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