Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 66 SEG
§ 66 SEG, Zuständigkeit und Kostentragung beim Zusammentreffen von Ansprüchen
1 Für die Festsetzung nach § 6 Absatz 4 ist die Behörde zuständig, die aufgrund der weiteren Gesundheitsstörung über Ansprüche entscheidet. 2 Die durch das Hinzutreten einer weiteren Gesundheitsstörung verursachten Kosten sind von dem Leistungsträger zu tragen, der für die Entscheidung über Ansprüche aufgrund der weiteren gesundheitlichen Schädigung zuständig ist.
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