Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 67 SEG
§ 67 SEG, Fallmanagement
(1) Die zuständige Behörde führt auf Verlangen oder mit Einwilligung der geschädigten Person oder deren Hinterbliebenen ein Fallmanagement durch.
(2) 1 Das Fallmanagement ist die aktivierende und koordinierende Begleitung der geschädigten Person oder der Hinterbliebenen im Verwaltungsverfahren. 2 Ergänzend sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem SGB IX zu beachten.
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