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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 75 SEG
§ 75 SEG, Auskunftspflicht von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, die nicht an einer medizinischen Versorgung nach diesem Gesetz beteiligt sind, sind verpflichtet, der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn auf Verlangen Auskunft über die Behandlung, den Gesundheitszustand sowie über Erkrankungen und frühere Erkrankungen der geschädigten Person zu erteilen, soweit dies für Zwecke der medizinischen Versorgung und die Erbringung sonstiger Leistungen nach diesem Gesetz einschließlich der Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen erforderlich ist. 2 Das Auskunftsverlangen ist auf solche Erkrankungen oder auf solche Bereiche von Erkrankungen zu beschränken, die mit der Wehrdienstbeschädigung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können. 3 § 98 Absatz 2 Satz 2 SGB X gilt entsprechend.
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