Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 76 SEG
§ 76 SEG, Auskunftspflicht der Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen
1 Die nach § 70 Absatz 1 zuständige Behörde und die Unfallversicherung Bund und Bahn können von den Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen, den Trägern der Unfallversicherung und der Rentenversicherung Auskunft über die Behandlung, den Gesundheitszustand sowie über Erkrankungen und frühere Erkrankungen der geschädigten Person verlangen, soweit dies für die Feststellung von Ansprüchen nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2 Das Auskunftsverlangen zur Feststellung einer Gesundheitsstörung ist auf solche Erkrankungen oder auf solche Bereiche von Erkrankungen zu beschränken, die mit der Wehrdienstbeschädigung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können.
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