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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 80 SEG
§ 80 SEG, Grundsätze
(1) 1 Personen, die im Dezember 2024 Leistungen nach § 80 SVG in der am 31. 12. 2024 geltenden Fassung erhalten und deren Ansprüche vor dem 1. 1. 2025 unanfechtbar festgestellt sind, erhalten diese Leistungen weiter nach Maßgabe des Kapitels 15. 2 Kurzfristige Unterbrechungen im Leistungsbezug unmittelbar vor dem 31. 12. 2024 lassen die Ansprüche auf Leistungen nach Satz 1 unberührt.
(2) 1 Über einen bis zum 31. 12. 2024 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem SVG in Verb. mit dem BVG ist nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden. 2 Bei rückwirkender Leistungsfeststellung und Leistungsgewährung für Dezember 2024 werden die Berechtigten so gestellt, als hätten sie die Geldleistung im Dezember 2024 bezogen.
(3) 1 Geldleistungen nach § 11 erhalten die Personen, deren Ansprüche vor dem 1. 1. 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind und die
- 1. im Dezember 2024 ausschließlich Leistungen nach § 85 oder § 80 in Verb. mit § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SVG in der am 31. 12. 2024 geltenden Fassung oder
- 2. Leistungen nach § 80 in Verb. mit § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SVG in der am 31. 12. 2024 geltenden Fassung sowie Berufsschadensausgleich nach § 80 SVG in der am 31. 12. 2024 geltenden Fassung in Verb. mit § 30 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung
(4) 1 Hinterbliebene, die im Dezember 2024 ausschließlich Leistungen nach § 80 in Verb. mit § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 SVG in der am 31. 12. 2024 geltenden Fassung erhalten und deren Ansprüche vor dem 1. 1. 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind, erhalten Geldleistungen nach § 43 Absatz 1 oder § 44. 2 Führt die Anwendung des § 43 Absatz 1 oder des § 44 zu geringeren Leistungen, werden mindestens die Leistungen in Höhe eines monatlichen Gesamtbetrages nach § 83 Absatz 1 erbracht. 3 Satz 1 gilt nicht für Waisen, die im Dezember 2024 Leistungen nach § 80 in Verb. mit § 108 Absatz 1 SVG in der am 31. 12. 2024 geltenden Fassung in Verb. mit § 45 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe d BVG in der bis zum 31. 12. 2023 geltenden Fassung erhalten.
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