Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 89 SEG
§ 89 SEG, Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod
(1) Witwen und Witwer einer nicht schädigungsbedingt verstorbenen geschädigten Person erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung, wenn
- 1. die Schädigung bereits vor dem 1. 1. 2025 eingetreten ist,
- 2. die Ehe bereits vor dem 1. 1. 2025 bestand,
- 3. die Witwe oder der Witwer keine monatliche Geldleistung nach § 83 Absatz 3 erhält und
- 4. die geschädigte Person Anspruch hatte
(2) Die monatliche Ausgleichszahlung beträgt
- 1. für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von unter 100: 500 EUR,
- 2. für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100: 750 EUR.
(3) 1 Berechtigte nach Absatz 1 erhalten auf Antrag anstelle der monatlichen Ausgleichszahlung eine einmalige Abfindung. 2 Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Ausgleichszahlung zu stellen.
(4) Die Abfindung beträgt
- 1. bei einem Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung nach Absatz 2 Nummer 1: 60 000 EUR,
- 2. bei einem Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung nach Absatz 2 Nummer 2: 90 000 EUR.
(5) 1 Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Ausgleichszahlungen anzurechnen. 2 Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Ausgleichszahlungen bei nicht schädigungsbedingtem Tod abgegolten.
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