Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 459 SGB III
§ 459 SGB III, Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024
1 Die Bundesagentur trägt ab dem 1. 1. 2025 die Aufwendungen, die sich aus der Anwendung des § 66a SGB II ergeben. 2 Eine Pauschalierung des Aufwendungsersatzes ist zulässig. 3 Die Bundesagentur, das BMAS und das BMF vereinbaren die Höhe des Gesamtbetrages zur Abgeltung der Aufwendungen sowie im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einzelheiten zum Verfahren. 4 Die Bundesagentur zahlt den Gesamtbetrag zu Beginn des Jahres an den Bund.
§ 459 angefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) (1. 1. 2025).
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