Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 109 SGB IV
§ 109 SGB IV, Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber
§ 109 eingefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl. I S. 1746) in Verb. mit G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248) und G vom 23. 3. 2022 (BGBl. I S. 482). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2025).
(1) 1 Die Krankenkasse hat nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält:
- 1. den Namen des Beschäftigten,
- 2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
- 3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
- 4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
- 5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
(2) (weggefallen)
Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2025).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte nach den §§ 8a und 12.
(3a) 1 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und Absatz 4 und 4a SGB V mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende des Aufenthaltes zu enthalten hat. 2 Für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen an die Krankenkassen werden die Dienste der Telematikinfrastruktur nach dem SGB V genutzt, sobald diese zur Verfügung stehen.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2025).
(3b) Die Absätze 1 bis 3 und 3a Satz 2 gelten entsprechend bei Eingang von Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach § 201 Absatz 2 SGB VII an die Krankenkassen übermittelt werden.
Absatz 3b eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2112) in Verb. mit G vom 23. 3. 2022 (BGBl. I S. 482).
(4) 1 Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen. 2 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das BMAS im Einvernehmen mit dem BMG und dem BMEL; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung anzuhören.
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