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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 137 SGB V
§ 137 SGB V, Durchsetzung und Prüfung der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
§ 137 neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Überschrift geändert durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024).
(1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. 2 Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. 3 Solche Maßnahmen können insbesondere sein
- 1. Vergütungsabschläge,
- 2. der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind,
- 3. die Information Dritter über die Verstöße,
- 4. die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen.
(2) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien über Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Dokumentationsrate von 100 % für dokumentationspflichtige Datensätze der Leistungserbringer fest. 2 Er hat bei der Unterschreitung dieser Dokumentationsrate Vergütungsabschläge vorzusehen, es sei denn, der Leistungserbringer weist nach, dass die Unterschreitung unverschuldet ist.
Satz 1 neugefasst durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 2 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(3) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Prüfungen des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, die erforderlich sind
- 1. aufgrund begründeter Anhaltspunkte,
- 2. als Stichprobenprüfungen oder
- 3. aufgrund eines konkreten Anlasses, soweit die Prüfungen die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach § 136a Absatz 2 und 5 zum Gegenstand haben.
Satz 1 neugefasst durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024). Satz 3 eingefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789), bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 4 bis 6. Satz 3 geändert durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024). Satz 4 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789). Satz 5 geändert und Satz 6 neugefasst durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024).
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