Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 137n SGB V
§ 137n SGB V, Kommission für Personalbemessung im Krankenhaus
§ 137n eingefügt durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024).
(1) 1 Die Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 KHEntgG richten bis zum 30. 9. 2025 im Einvernehmen mit dem BMG eine Kommission ein, die Empfehlungen zur Personalbemessung von anderen als den in den §§ 137k und 137m genannten Gesundheitsberufen erarbeitet, die im Krankenhaus in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig sind. 2 Zur Koordinierung und Organisation der Arbeit der Kommission richtet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Geschäftsstelle ein.
(2) 1 Die Kommission setzt sich zusammen aus
- 1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen,
- 2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
- 3. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V.,
- 4. jeweils 3 Vertreterinnen oder Vertretern der jeweiligen Gesundheitsberufe mit Praxiserfahrung und
- 5. 2 Vertreterinnen oder Vertretern der einschlägigen Wissenschaft.
(3) Die Kommission erarbeitet Empfehlungen zu folgenden Themen:
- 1. Ansätzen zur Personalbemessung von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesundheitsberufen,
- 2. der Notwendigkeit der Einführung von Personalbemessungsinstrumenten für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesundheitsberufe,
- 3. Wechselwirkungen und Synergieeffekten zu den Regelungen in den §§ 137k, 137l und 137m,
- 4. dem Erfüllungsaufwand und den Digitalisierungsvoraussetzungen für die Umsetzung der Personalbemessung.
(4) 1 Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien legen dem BMG bis zum 31. 5. 2025 ein Konzept zur Organisation und Arbeitsweise der Kommission samt Geschäftsordnung zur Genehmigung vor. 2 In diesem ist auch eine inhaltliche und zeitliche Planung der zu erarbeitenden Empfehlungen, auch hinsichtlich der unterschiedlichen in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesundheitsberufe darzulegen.
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