Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 427 SGB V
§ 427 SGB V, Evaluation des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes
1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen dem BMG und den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zum 31. 12. 2028, zum 31. 12. 2030, zum 31. 12. 2033, zum 31. 12. 2036 sowie zum 31. 12. 2039 jeweils einen gemeinsamen Bericht vor über
- 1. die Auswirkungen der Einteilung der von der Krankenhausbehandlung umfassten Leistungen in Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 1 Satz 1 und die Weiterentwicklung dieser Einteilung, insbesondere hinsichtlich der mit der Zuweisung von Leistungsgruppen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 KHG zusammenhängenden Konzentrationswirkungen auf die Leistungserbringung durch die Krankenhäuser, auch soweit diese länderübergreifend eingetreten sind,
- 2. die Auswirkungen der für Leistungsgruppen geltenden Mindestvorhaltezahlen im Sinne des § 135f Absatz 1 Satz 1, insbesondere hinsichtlich der mit der Festlegung der Mindestvorhaltezahlen bezweckten Qualitätssteigerung der Krankenhausbehandlung und hinsichtlich der Versorgungssituation der Patienten,
- 3. die Prüfungen zur Erfüllung der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien durch den Medizinischen Dienst nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, insbesondere über die Dauer und die Ergebnisse dieser Prüfungen, sowie über die Anzahl der Fälle, in denen das Gutachten nach § 275a Absatz 2 Satz 6 2. Halbsatz korrigiert wurde oder in denen eine Erörterung nach § 275a Absatz 2 Satz 6 1. Halbsatz stattgefunden hat,
- 4. die Auswirkungen der durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) bewirkten Rechtsänderungen auf
- a) die Versorgungssituation der Patienten,
- b) die Personalstrukturen in den Krankenhäusern,
- c) die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser und die Ausgaben der Krankenkassen und
- d) die Entwicklung des Leistungsgeschehens im Bereich der ambulanten und stationären medizinischen Rehabilitation sowie auf die Entwicklung des sonstigen ambulanten Leistungsgeschehens.
§ 427 angefügt durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024).
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