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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 192c SGB VI
§ 192c SGB VI, Meldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich
§ 192c eingefügt durch G vom 18. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) (1. 1. 2025).
(1) Bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem SEG beziehen, hat das BMVg oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges des Erwerbsschadensausgleichs sowie den Betrag des Erwerbsschadensausgleichs, der im gemeldeten Zeitraum gezahlt wurde, in vollen Euro zu melden.
(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 SGB IV, § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 sowie § 38 Absatz 2, 4 und 5 DEÜV gelten entsprechend.
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