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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 SVG
§ 6 SVG, Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung
(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die Karrierecenter der Bundeswehr — Berufsförderungsdienste — interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG Leistende unentgeltlich teilnehmen können.
(2) Ist für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als 4 Jahren und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG Leistende im Förderungsplan im Sinne des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.
(3) 1 Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. 2 Sie steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel.
(4) 1 Bei internen Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung, die aufgrund ihres Inhalts geeignet sind, für eine Vielzahl von Berufen förderlich zu sein (Basisqualifizierungen) ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 eine vorherige Berufsberatung nicht notwendig. 2 Zu den Basisqualifizierungen zählen nicht Maßnahmen zur Erlangung von schulischen und beruflichen Abschlüssen, von Abschlüssen im Rahmen des HRG sowie von Fahrerlaubnissen. 3 Über die Eignung einer Maßnahme im Sinne des Satzes 1 entscheidet das BMVg oder die von ihm benannte Stelle.
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