Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 SVG
§ 21 SVG, Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
(1) 1 Hat eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit vor ihrer oder seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Wehrdienst geleistet, bestimmen sich ihre oder seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 7, 16 und 19 nach der Gesamtdienstzeit. 2 Entlassungsgeld, das der Soldatin oder dem Soldaten aufgrund des früheren Dienstverhältnisses nach dem WSG zugestanden hat, wird angerechnet. 3 Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 16 nicht zugestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Wehrdienstzeit von 12 oder mehr Jahren geendet hat. 4 Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die aufgrund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden, sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen. 5 Der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden. 6 Ausgleichsbezüge, die ihr oder ihm aufgrund des früheren Dienstverhältnisses nach § 17 zugestanden haben, sind auf den Anspruch auf Übergangsgebührnisse oder Ausgleichsbezüge aus dem neuen Dienstverhältnis anzurechnen. 7 Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag.
(2) 1 Einer Soldatin oder einem Soldaten mit einer Gesamtdienstzeit von mehr als 12 Jahren zum Dienstzeitende kann auf Antrag eine weitere Förderung im Umfang von insgesamt höchstens 6 Monaten nach Dienstzeitende gewährt werden, wenn
- 1. sie oder er entweder den Anspruch auf Förderung nach § 7 bereits vollständig ausgeschöpft oder nur noch einen Restanspruch auf Förderung im Umfang von bis zu 6 Monaten hat und
- 2. ein Bedarf für weitere Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung zum Zweck der beruflichen Eingliederung besteht und
- 3. sie oder er im neuen Dienstverhältnis eine Wehrdienstzeit von mindestens 6 Monaten abgeleistet hat.
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