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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 41 SVG
§ 41 SVG, Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
(1) 1 Der nach § 40 Absatz 1 bis 4, § 42 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verb. mit § 36 Absatz 3 Satz 1 BeamtVG und § 115 Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand
- 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
- 2. wegen
- a) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 SG in den Ruhestand versetzt worden ist oder
- b) Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist und
- 3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 % noch nicht erreicht hat.
(2) 1 Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 % für je 12 Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben
- 1. Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
- 2. Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
(3) 1 Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 BBG erreicht. 2 Sie endet vorher, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand
- 1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird.
(4) 1 Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. 2 Anträge, die innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. 3 Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
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