Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 70 SVG
§ 70 SVG, Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst
(1) 1 Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 68 Absatz 4) an neuen Versorgungsbezügen
- 1. eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
- 2. eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise aus der Verwendung der verstorbenen Soldatin, des verstorbenen Soldaten, der Soldatin im Ruhestand oder des Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
- 3. eine Witwe oder ein Witwer Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
(2) 1 Als Höchstgrenze gelten
- 1. für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1,
- 2. für Witwen, Witwer und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1,
- 3. für Witwen und Witwer (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 %, in den Fällen des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verb. mit § 36 BeamtVG 75 % und in den Fällen des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verb. mit § 37 BeamtVG oder den Fällen des § 58 dieses Gesetzes 80 %, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 % des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.
(4) 1 Erwirbt eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch auf Witwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält sie oder er daneben ihr oder sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. 2 Beruht das Witwergeld, das Witwengeld oder die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um 1/12 der tatsächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen. 3 Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter ihrem oder seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 % des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.
(5) 1 Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug aufgrund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. 2 § 73 ist auf den nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwenden.
(6) Auf Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1.
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