Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 118 SVG
§ 118 SVG, Übergangsregelungen für vor dem 1. 1. 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. 1. 1999 vorhandene Soldatinnen und Soldaten
(1) 1 Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. 1. 1999 eingetreten sind, sind die §§ 18, 21, 26 Absatz 9 und die §§ 63, 63a in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. 1. 1999 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. 1. 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2) Für Soldatinnen und Soldaten, die vor dem 1. 1. 2001 befördert oder in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen wurden, ist § 18 in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Sinne des § 50 SG, die erstmals vor dem 1. 1. 1999 zu einem Dienstgrad im Sinne dieser Vorschrift ernannt wurden, sind die §§ 21 und 26 Absatz 9 in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) 1 Die §§ 53, 54 und 94b Absatz 4 in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung sind, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere 7 Jahre ab dem 1. 1. 1999, anzuwenden, solange eine am 31. 12. 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers andauert. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Anwendung des § 6 Absatz 6 PersStärkeG vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung.
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