Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 125 SVG
§ 125 SVG, Übergangsregelungen aus Anlass des EinsatzVVerbG
1 Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 85 in der Zeit vom 1. 12. 2002 bis zum 12. 12. 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung
- 1. nach § 84 Absatz 3 Nummer 1 und § 85 Absatz 1 150 000 EUR,
- 2. nach § 84 Absatz 3 Nummer 2 und § 85 Absatz 3 Nummer 1 100 000 EUR,
- 3. nach § 84 Absatz 3 Nummer 3 und § 85 Absatz 3 Nummer 2 40 000 EUR,
- 4. nach § 84 Absatz 3 Nummer 4 und § 85 Absatz 3 Nummer 3 20 000 EUR.
Aktionen
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Firmenkundenservice
Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unternehmen.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.