Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 130 SVG
§ 130 SVG, Übergangsregelung aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes
(1) Auf die am 31. 12. 2018 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen ist das SVG in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) § 18 Absatz 4 findet Anwendung auf frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit, die ab dem 31. 12. 2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind.
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