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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 134 SVG
§ 134 SVG, Übergangsregelung zur Anerkennung einer besonderen Auslandsverwendung als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Für Versorgungsfälle, die vor dem 13. 12. 2011 eingetreten sind, gilt § 109 SVG in der bis zum 31. 12. 2024 geltenden Fassung.
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