Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 112 WpHG
§ 112 WpHG, Widerspruchsverfahren
(1) 1 Vor Einlegung der Beschwerde sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verfügungen, welche die Bundesanstalt nach den Vorschriften dieses Abschnitts erlässt, in einem Widerspruchsverfahren nachzuprüfen. 2 Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. 3 Für das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 68 bis 73 und 80 Absatz 1 VwGO entsprechend, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Der Widerspruch gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 107 Absatz 5 bis 7 sowie § 109 Absatz 1 und 2 Satz 4 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.
Absatz 2 geändert durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1874), G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1568), G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534) und G vom 27. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) (28. 12. 2024).
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