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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 KfzHV
§ 13 KfzHV, Übergangsvorschriften
(1) 1 Auf Geschädigte im Sinne des SGB XIV und der Gesetze, die das SGB XIV für entsprechend anwendbar erklären, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden, wenn sie günstiger sind und der Beschädigte es beantragt. 2 Gleiches gilt für geschädigte Personen nach dem SEG.
Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652). Satz 2 angefügt durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).
(2) Über Leistungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beantragt sind, ist nach den bisher geltenden Bestimmungen zu entscheiden, wenn sie für den behinderten Menschen günstiger sind.
Absatz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
Absatz 3 gestrichen durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).
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