Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 49d PflAPrV
§ 49d PflAPrV, Erlaubnisurkunde
Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a PflBG ist das Muster nach Anlage 12a zu verwenden.
§ 49d eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359), geändert durch V vom 21. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360) (26. 11. 2024).
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