Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 SEV
§ 1 SEV, Anwendung der VersMedV
Für die Anerkennung der sekundären Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge nach § 5 SEG sowie für die Beurteilung und Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 6 Absatz 2 SEG gilt die VersMedV vom 10. 12. 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
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