Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 SEV
§ 2 SEV, Leistungen zur Mobilität
Für die Leistungen zur Mobilität nach § 18 SEG gelten die §§ 1 bis 5, 7, 9 und 10 KfzHV vom 28. 9. 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
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