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BVerfG 18.11.2024 - 1 BvR 2297/24
BVerfG 18.11.2024 - 1 BvR 2297/24 - Nichtannahmebeschluss: Zu den erhöhten Begründungsanforderungen an familiengerichtliche Entscheidungen, die die Trennung eines Kindes von seinen Eltern bewirken - Unzulässigkeit der gegen einen Entzug des Sorgerechts gerichteten Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen
Normen
Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 3 Nr 6 BGB
Vorinstanz
vorgehend OLG Köln, 11. September 2024, Az: 10 UF 122/23, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den vollständigen Entzug des elterlichen Sorgerechts und die Anordnung von Vormundschaft des Jugendamts.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines im August 2021 geborenen Kindes, für das die Mutter und er ursprünglich gemeinsam sorgeberechtigt waren. Das Kind wurde im April 2022 durch das Jugendamt in Obhut genommen, nachdem diesem laustarke Auseinandersetzungen zwischen den Eltern und Drogenkonsum gemeldet worden war. Anschließend hielt sich der Beschwerdeführer zeitweilig mit seinem Kind in einer Vater-Kind-Einrichtung auf. Nach den von den Fachgerichten getroffenen Feststellungen musste der Aufenthalt dort abgebrochen werden, weil der Beschwerdeführer den Anforderungen der Einrichtung an Kooperation mit ihr und an die eigenständige Betreuung des Kindes nicht genügte. In einem einstweiligen Anordnungsverfahren zum Sorgerecht hatten sich die Eltern anschließend mit einer - zumindest vorläufigen - Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie einverstanden erklärt. Dort lebt das Kind nach wie vor.
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Im der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren hat das Familiengericht - maßgeblich auf Grundlage eines aktuellen familienpsychologischen Sachverständigengutachtens - den Eltern das Sorgerecht für das Kind vollständig entzogen und Vormundschaft des Jugendamtes angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 11. September 2024 zurückgewiesen. Nach seinen Feststellungen weise das Kind eine Mikrozephalie auf, es stehe der Verdacht auf ein Fetales Alkoholsyndrom "valide im Raum", ebenso auf ein Neonatales Abstinenzsyndrom. Das Kind zeige zudem eine Entwicklungsverzögerung mit Schwerpunkt Motorik, eine Sprachentwicklungsverzögerung sei bereits zu erkennen. Dem deshalb erhöhten Förder- und Betreuungsbedarf seines Kindes könne der Beschwerdeführer nicht gerecht werden.
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2. Mit seiner gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geltend. Er beanstandet vor allem eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch die Fachgerichte und rügt den Sorgerechtsentzug sowie die Vormundschaft des Jugendamtes als unverhältnismäßig.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (1) und deshalb ohne Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 20 25 f.>). Wegen der Unzulässigkeit kann nicht überprüft werden, ob der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vollumfänglich den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch an die Begründung einer mit der Trennung von Eltern und Kind einhergehenden fachgerichtlichen Sorgerechtsentscheidung genügt (2).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil ihre Begründung nicht den nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG daran zu stellenden Anforderungen entspricht.
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a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 232 Rn. 9>; 157, 300 310 Rn. 25>; stRspr). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 149, 346 359 Rn. 24>; 158, 210 230 f. Rn. 51>; stRspr). In diesen Fällen zählt zu den Anforderungen an die hinreichende Begründung zudem auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und derjenigen Schriftstücke, ohne deren Kenntnis die Berechtigung der geltend gemachten Rügen sich nicht beurteilen lässt, zumindest aber deren Wiedergabe ihrem wesentlichen Inhalt nach, da das Bundesverfassungsgericht nur so in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob die Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 112, 304 314 f.>; 129, 269 278>; stRspr). Dazu kann je nach Angriffsgegenstand auch die Vorlage von vorangegangenen Gerichtsentscheidungen oder Sachverständigengutachten gehören (vgl. BVerfGK 14, 402 417>).
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b) Dem wird die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht ansatzweise gerecht. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, zahlreiche Unterlagen vorzulegen, auf die das Oberlandesgericht seine Entscheidung gestützt hat, den Eltern auf der Grundlage von §§ 1666, 1666a BGB das Sorgerecht für ihr Kind vollständig zu entziehen und Vormundschaft des Jugendamtes anzuordnen (§ 1773 Abs. 1, § 1774 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Ohne die nachfolgend genannten Unterlagen ist dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung nicht möglich, ob die Auslegung und Anwendung der maßgeblichen fachrechtlichen Anforderungen den hier strengen verfassungsgerichtlichen Anforderungen aus Art. 6 Abs. 3 GG (vgl. zu diesen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2023 - 1 BvR 1037/23 -, Rn. 39 ff. m.w.N.) genügt.
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aa) Es fehlt bereits die Vorlage des schriftlichen Gutachtens der vom Familiengericht beauftragten psychologischen Sachverständigen vom 31. Juli 2023. Auf dieses Gutachten hat das Familiengericht das Vorliegen der für den Sorgerechtsentzug erforderlichen Kindeswohlgefährdung gestützt und dabei sowohl auf die von der Sachverständigen festgestellten erheblichen "Erziehungsdefizite" (gemeint sein dürften Defizite in der Erziehungsfähigkeit der Eltern) abgestellt als auch unter Berufung auf das Gutachten die bei den Eltern derzeit nicht vorhandenen Fähigkeiten herangezogen, derer es für eine nicht das Kindeswohl gefährdende Erziehung des Sohnes bedarf. Da das Oberlandesgericht in seinem angegriffenen Beschluss vollumfänglich auf die Begründung des Familiengerichts Bezug genommen hat, bedarf es für die verfassungsgerichtliche Überprüfung der oberlandesgerichtlichen Entscheidung der Kenntnis von den Inhalten des Sachverständigengutachtens. Über die Bezugnahme auf die Begründung des Familiengerichts hinaus stützt sich das Oberlandesgericht zudem unmittelbar auf die Ausführungen der Sachverständigen insoweit, als es angenommen hat, der Beschwerdeführer weise einen so hohen Unterstützungsbedarf für die Ausübung des Sorgerechts auf, der selbst in einer Vater-Kind-Einrichtung nicht zu leisten sei. Da der Beschwerdeführer gerade die Erforderlichkeit des vollständigen Sorgerechtsentzugs beanstandet und die (erneute) Unterbringung mit seinem Sohn in einer Vater-Kind-Einrichtung als weniger eingriffsintensive Maßnahme betrachtet, kommt es auch insoweit auf die Kenntnis von den Ausführungen der Sachverständigen an.
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bb) Darüber hinaus sind auch zahlreiche Unterlagen nicht vorgelegt, die vom Oberlandesgericht herangezogen worden sind, um die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Sohnes des Beschwerdeführers festzustellen, aus denen der deutlich erhöhte Förder- und Betreuungsbedarf bei dem Kind resultiert. So verweist das Oberlandesgericht sowohl für das Vorliegen einer Mikrozephalie, den "valide im Raum" stehenden Verdacht eines Fetalen Alkoholsyndroms und eines Neonatalen Abstinenzsyndroms jeweils auf konkrete Quellen in den Verfahrensakten des Ausgangsverfahrens sowie in den Verfahrensakten eines vorausgegangenen Sorgerechtsverfahrens. Die auf diese Quellen gestützte Feststellung eines erhöhten Förder- und Betreuungsbedarfs bei dem Sohn bildet die Grundlage für die weitere Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, diesem gesteigerten Bedarf des Kindes gerecht zu werden. Daraus resultiert nach der Einschätzung der Fachgerichte die Kindeswohlgefährdung. Um zu beurteilen, ob der vollständige Entzug des Sorgerechts und die damit einhergehende Trennung des Kindes von seinen Eltern den hier strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügt, ist die Kenntnis dieser Unterlagen daher ebenfalls unverzichtbar.
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cc) Seine Feststellung eines sonst gegenüber dreijährigen Kindern deutlich gesteigerten Förderbedarfs des Sohnes des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht zudem auch auf den in der Anhörung des Kindes am 19. August 2024 gewonnenen Eindruck von dem Kind gestützt. Über die Ergebnisse der Anhörung ist ein Vermerk erstellt worden, den der Beschwerdeführer aber nicht vorgelegt hat.
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dd) Zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde unbedingt erforderliche Unterlagen sind auch zum Verlauf der zeitweiligen Unterbringung des Beschwerdeführers und seines Sohnes in einer Eltern-Kind-Einrichtung nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer hatte bereits im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht, die Unterbringung sei nicht abgebrochen worden, sondern von vornherein auf lediglich vier Wochen angelegt gewesen. Familien- und Oberlandesgericht haben ihre gegenteiligen Feststellungen vom vorzeitigen Abbruch auf den Bericht des Jugendamtes vom 21. November 2022 sowie auf den der Einrichtung (wohl Haus …) vom 4. November 2022 gestützt. Die Erkenntnisse über den Verlauf dieses Aufenthaltes sind von Bedeutung für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Sorgerechtsentzug und Fremdunterbringung des Kindes. Der Beschwerdeführer selbst sieht in einer erneuten Unterbringung eine gegenüber dem Sorgerechtsentzug mildere Maßnahme zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung.
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2. Wegen der unterbliebenen Vorlage der vorstehend genannten Unterlagen ist dem Bundesverfassungsgericht eine verfassungsrechtliche Überprüfung des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts nicht möglich. Ungeachtet dessen bestehen aber Zweifel, ob sich das Oberlandesgericht - wie zuvor bereits das Familiengericht - der hier strengen, auch die Begründung des Sorgerechtsentzugs erfassenden verfassungsrechtlichen Anforderungen (a) in jeder Hinsicht bewusst gewesen ist (b).
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a) Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 180>; 107, 150 173>; 162, 378 408 Rn. 68>; stRspr). Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar. Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt eine solche Trennung nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79 91>; 136, 382 391 Rn. 28 f.>; stRspr). Eine solche nachhaltige Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung sind dabei zu berücksichtigen, und diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2023 - 1 BvR 1037/23 -, Rn. 40 m.w.N.).
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Mit diesen strengen Voraussetzungen für einen mit einer Trennung des Kindes von seinen Eltern einhergehenden Entzug des Sorgerechts korrespondieren außerdem Anforderungen an die Begründung der entsprechenden fachgerichtlichen Entscheidung. Bewirkt eine auf der Grundlage von § 1666 BGB getroffene familiengerichtliche Entscheidung eine Trennung des Kindes von seinen Eltern, folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der hohen Eingriffsintensität die Verpflichtung der Fachgerichte, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2023 - 1 BvR 1037/23 -, Rn. 43 m.w.N.).
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b) Das Oberlandesgericht hat zwar die materiellen Voraussetzungen eines vollständigen Sorgerechtsentzugs im Ausgangspunkt fach- und verfassungsrechtlich zutreffend erfasst. Allerdings sind die Ausführungen im angegriffenen Beschluss insbesondere zu den bei dem betroffenen Kind bereits eingetretenen Schäden sowie denjenigen, die zu befürchten sind, wenn das Sorgerecht dem Beschwerdeführer allein übertragen und das Kind in seinen Haushalt wechseln oder beide erneut in eine Vater-Kind-Einrichtung wechseln würden, eher kursorisch. Das Oberlandesgericht benennt insoweit lediglich weitgehend stichwortartig das Vorliegen einer Mikrozephalie und den "valide im Raum" stehenden Verdacht eines Fetalen Alkoholsyndroms. Es ist der Entscheidung schon nicht eindeutig zu entnehmen, ob auch der Verdacht auf ein Neonatales Abstinenzsyndrom ebenfalls "valide im Raum" steht. Die Quellen für die jeweiligen Erkenntnisse werden allein durch Verweis auf die entsprechenden Blattzahlen der familiengerichtlichen Verfahrensakten bezeichnet. Im Hinblick auf den Verdacht auf ein Fetales Alkoholsyndrom lässt sich immerhin dem familiengerichtlichen Beschluss noch entnehmen, dass der dringende Verdacht auf einer Einschätzung der Abteilung für Kinder- und Jugendmedizin "der Uniklinik" (vermutlich der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der Uniklinik der RWTH Aachen) beruht. Diese Feststellung des Familiengerichts hat sich das Oberlandesgericht durch die vollumfängliche Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung zu eigen gemacht. Für die Entwicklungsverzögerung mit Schwerpunkt Motorik des Sohnes wird, ohne Art und Ausmaß der Verzögerung näher darzulegen, wiederum allein - unter Angabe der Blattzahl - auf die familiengerichtlichen Verfahrensakten verwiesen. Welche weiteren Auffälligkeiten zu befürchten seien, erläutert der angegriffene Beschluss nicht, sondern belässt es bei dem Verweis auf eine durch Blattzahl bezeichnete Quelle aus den Verfahrensakten. Etwas näher konkretisiert ist lediglich die Sprachentwicklungsstörung des Kindes. Insoweit hat das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf den in der Kindesanhörung gewonnenen Eindruck ausgeführt, das Kind sei auf dem Entwicklungsstand von Ein- und Zweiwortsätzen.
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Die nur rudimentäre Konkretisierung der bei dem Kind vorhandenen Beeinträchtigungen und diesem im Fall des Sorgerechts des Beschwerdeführers drohenden Schäden führt jedoch nicht zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde. Die hier vorliegenden Zulässigkeitsmängel in Gestalt der unterbliebenen Vorlage zahlreicher für die verfassungsrechtliche Prüfung unentbehrlicher Unterlagen (Rn. 9 ff.) können nicht durch den Aspekt einer auf der Hand liegenden Grundrechtsverletzung (vgl. zum Kriterium BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2023 - 1 BvR 1773/22 -, Rn. 12 m.w.N.) überspielt werden. Ungeachtet der nur gering umfänglichen Konkretisierung legen die von Familien- und Oberlandesgericht festgestellten schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Sohnes einen (deutlich) erhöhten Erziehungs- und Förderbedarf nahe, den der Beschwerdeführer nicht decken kann. Die insoweit vorhandenen Einschränkungen des Beschwerdeführers in der Erziehungsfähigkeit haben die Fachgerichte ohne deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2023 - 1 BvR 1037/23 -, Rn. 44 m.w.N.) belegt.
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3. Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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