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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III.3. RS 2024/07
Ziff. III.3. RS 2024/07, Unmittelbarer Anspruch von Pflegepersonen auf stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Durch den in § 40 Absatz 2 Satz 2 SGB V geregelten unmittelbaren Anspruch von Pflegepersonen auf stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wird allein der sonst geltende Grundsatz "ambulant vor stationär" außer Kraft gesetzt. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum PpSG müssen für die Indikation einer medizinischen Rehabilitation auch bei (jetzt) Pflegepersonen Rehabilitationsbedürftigkeit und Rehabilitationsfähigkeit vorliegen sowie eine positive Rehabilitationsprognose gegeben sein. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation müssen darauf gerichtet sein, eine nicht nur vorübergehende drohende Beeinträchtigung der Teilhabe abzuwenden oder eine bereits eingetretene Beeinträchtigung der Teilhabe zu beseitigen, zu vermindern oder deren Verschlimmerung zu verhüten. Auch bei Pflegepersonen müssen die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort nicht ausreichen, um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu begründen. Mit dem Wegfall des Stufenmodells ambulant vor stationär ist demnach keine Verlagerung der ambulanten Krankenbehandlung in die medizinische Rehabilitation, sondern lediglich ein erleichterter Zugang zu stationären Leistungen intendiert. Diese gesetzliche Regelung soll der besonderen Situation der Pflegepersonen Rechnung tragen, die bei einer stationären Rehabilitation von der gleichzeitigen Pflegeanforderung für von ihnen versorgte pflegebedürftige Personen entlastet werden. Somit wurden kein neuer Anspruch und keine neue Form und Qualität von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Pflegepersonen geschaffen.
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