Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III.7. RS 2024/07
Ziff. III.7. RS 2024/07, Nachrangprinzip (§ 40 Absatz 4 SGB V)
Der Grundsatz, dass Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB V nur erbracht werden, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden (§ 40 Absatz 4 SGB V), wird durch die Regelungen zur Berücksichtigung der besonderen Belange für Pflegepersonen nicht berührt. Sofern für die Pflegeperson Ansprüche auf medizinische Rehabilitationsleistungen gegenüber anderen Rehabilitationsträgern bestehen, z. B. der Rentenversicherung oder der Unfallversicherung, sind diese ungeachtet der trägerspezifisch differenzierten Anspruchsgrundlagen für die pflegebedürftige Person vorrangig. Insbesondere für Pflegepersonen im erwerbsfähigen Alter wird vorrangig eine Leistungszuständigkeit der Rentenversicherung zu prüfen sein. Hierbei ist die Frist von 2 Wochen zur Weiterleitung des Antrages (§ 14 Absatz 1 SGB IX) zu beachten.
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