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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 AnfG
§ 20 AnfG, Übergangsregeln
(1) Dieses Gesetz ist auf die vor dem 1. 1. 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind.
(2) 1 Das Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. 7. 1980 (BGBl. I S. 836), wird aufgehoben. 2 Es ist jedoch weiter auf die Fälle anzuwenden, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem 1. 1. 1999 gerichtlich geltend gemacht worden ist.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. 10. 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. 11. 2008 geltenden Fassung sind auf vor dem 1. 11. 2008 vorgenommene Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind; andernfalls sind die bis zum 1. 11. 2008 anwendbaren Vorschriften weiter anzuwenden.
(4) Auf Fälle, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem 5. 4. 2017 gerichtlich geltend gemacht worden ist, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
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