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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 129 BPersVG
§ 129 BPersVG, Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über
- 1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
- 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
- 3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
- 4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 5. die Stimmabgabe,
- 6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 7. die Aufbewahrung der Wahlakten.
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