§ 14a KHG, Krankenhauszukunftsfonds
§ 14a eingefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
(1) 1 Beim Bundesamt für Soziale Sicherung wird aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ein Krankenhauszukunftsfonds in Höhe von insgesamt 3 Mrd. EUR errichtet. 2 Die Mittel werden der Liquiditätsreserve bis zum ersten Bankarbeitstag im Jahr 2021 vom Bund zur Verfügung gestellt.
(2)
1 Zweck des Krankenhauszukunftsfonds ist die Förderung notwendiger Investitionen in Krankenhäusern in
- 1. die technische und insbesondere die informationstechnische Ausstattung der Notaufnahmen,
- 2. die digitale Infrastruktur zur Förderung der internen, innersektoralen und sektorenübergreifenden Versorgung von Patientinnen und Patienten, insbesondere, um die Ablauforganisation, Dokumentation und Kommunikation zu digitalisieren, sowie zur Einführung oder Verbesserung von Telemedizin, Robotik und Hightechmedizin,
- 3. die Informationssicherheit und
- 4. die gezielte Entwicklung und die Stärkung wettbewerbsrechtlich zulässiger regionaler Versorgungsstrukturen, um die Versorgungsstrukturen sowohl im Normalbetrieb als auch in Krisenzeiten konzeptionell aufeinander abzustimmen.
2 Gefördert werden können auch Vorhaben von Hochschulkliniken und Vorhaben, an denen Hochschulkliniken beteiligt sind.
3 Für die Förderung der in Satz 2 genannten Vorhaben darf ein Land höchstens 10 % des ihm nach Absatz 3 Satz 1 zustehenden Anteils der Fördermittel verwenden.
(3) 1 Von dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrag, abzüglich der Aufwendungen nach Absatz 6 Satz 3 und der dem BMG für die Auswertung nach § 14b entstehenden Aufwendungen, kann jedes Land den Anteil beantragen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom 6. 11. 2018 ergibt. 2 Mit dem Betrag nach Satz 1 können auch länderübergreifende Vorhaben gefördert werden. 3 Die einem Land nach Satz 1 zustehenden Fördermittel, die nicht durch die von einem Land bis zum 31. 12. 2021 vollständig gestellten Anträge ausgeschöpft werden, können vom Bundesamt für Soziale Sicherung zur Deckung seiner Aufwendungen gemäß Absatz 6 Satz 3 verwendet werden. 4 Spätestens mit Ablauf des Jahres 2027 werden durch das Bundesamt für Soziale Sicherung die durch die Länder nicht ausgeschöpften oder durch das Bundesamt für Soziale Sicherung nicht für andere Aufgaben verwendeten Mittel an den Bund zurückgeführt. 5 Das Bundesamt für Soziale Sicherung berichtet dem BMG beginnend zum 31. 12. 2022 halbjährlich über die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Aufwendungen. 6 Fördermittel können auch für die Finanzierung der Zinsen, der Tilgung und der Verwaltungskosten von Darlehen gewährt werden, soweit diese zur Finanzierung förderungsfähiger Vorhaben aufgenommen worden sind. 7 Mindestens 15 % der gewährten Fördermittel sind für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit zu verwenden.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299). Satz 3 geändert und Sätze 4 und 5 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793), bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 6 und 7. Satz 4 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101). Satz 7 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
(4) 1 Die Krankenhausträger melden ihren Förderbedarf, unter Angabe insbesondere des Vorhabens und der Fördersumme, unter Nutzung der vom Bundesamt für Soziale Sicherung bereitgestellten, bundeseinheitlichen Formulare bei den Ländern an (Bedarfsanmeldung). 2 Die Länder können weitere Anforderungen an die Ausgestaltung der Förderanträge der Krankenhausträger festlegen. 3 Die Länder, bei länderübergreifenden Vorhaben die betroffenen Länder gemeinsam, treffen die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragt werden soll, innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung; vor der Entscheidung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4 Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 5 Die Länder prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel. 6 Soweit dies für die Prüfungen nach Satz 5 erforderlich ist, sind die Länder befugt, Unterlagen einzusehen und zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Geschäftsräume, insbesondere Serverräume, des geförderten Krankenhauses nach Ankündigung zu betreten und zu besichtigen.
(5)
Voraussetzung für die Zuteilung von Fördermitteln nach Absatz 3 ist, dass
- 1. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens frühestens am 2. 9. 2020 begonnen hat,
- 2. das antragstellende Land, der Krankenhausträger oder beide gemeinschaftlich mindestens 30 % der Fördersumme tragen,
- 3. das antragstellende Land sich verpflichtet,
Nummer 4 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793), bisherige Nummer 4 wurde Nummer 5.
- 4. das Krankenhaus an der Auswertung nach § 14b Satz 3 und 4 teilnimmt und
Nummer 4 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101).
- 5. die auf Grundlage des Absatzes 7 geregelten Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft die Anträge und weist die Mittel zu, bis der in Absatz 3 Satz 1 genannte Anteil des Landes ausgeschöpft ist. 2 Nicht zweckentsprechend verwendete oder überzahlte Mittel sind unverzüglich an das Bundesamt für Soziale Sicherung zurückzuzahlen, wenn eine Verrechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung von Fördermitteln nicht möglich ist. 3 Die für die Verwaltung der Mittel und für die Durchführung der Förderung notwendigen Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung werden aus dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrag gedeckt. 4 Für die Rechnungslegung des Krankenhauszukunftsfonds gelten die für die Rechnungslegung der Sozialversicherungsträger geltenden Vorschriften entsprechend. 5 Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann nähere Bestimmungen zur Durchführung des Förderverfahrens und zur Übermittlung der nach § 22 Absatz 2 KHSFV vorzulegenden Unterlagen in einem einheitlichen Format oder in einer maschinell auswertbaren Form treffen.
(7)
Das BMG regelt in der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 auch das Nähere zu