§ 18 SGB III, Langzeitarbeitslose
(1) 1 Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind. 2 Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 sowie Zeiten einer Erkrankung oder sonstiger Nicht-Erwerbstätigkeit bis zu 6 Wochen unterbrechen die Dauer der Arbeitslosigkeit nicht.
Satz 2 angefügt durch G vom 11. 8. 2014 (BGBl. I S. 1348).
(2)
Für Leistungen, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren unberücksichtigt:
- 1. Zeiten einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung oder zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II,
Nummer 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2917).
- 2. Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürftigkeit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG,
Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2917).
- 3. Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen,
Nummer 3 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
- 4. Zeiten eines Integrationskurses nach § 43 AufenthG oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG sowie Zeiten einer Maßnahme, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation, für die Erteilung der Befugnis zur Berufsausübung oder für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erforderlich ist,
Nummer 4 eingefügt durch G vom 31. 7. 2016 (BGBl. I S. 1939), bisherige Nummern 4 bis 6 wurden Nummern 5 bis 7.
- 5. Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer von insgesamt 6 Monaten,
- 6. Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und
- 7. kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis.
Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2917).
(3) Ergibt sich der Sachverhalt einer unschädlichen Unterbrechung üblicherweise nicht aus den Unterlagen der Arbeitsvermittlung, so reicht Glaubhaftmachung aus.