§ 212a SGB VI, Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
§ 212a eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242). Überschrift geändert durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458).
(1)
1 Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Stellen, die die Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte sowie für nachversicherte Personen zu zahlen haben (Zahlungspflichtige), ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch im Zusammenhang mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen ordnungsgemäß erfüllen. 2 Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. 3 Eine Prüfung erfolgt mindestens alle 4 Jahre; die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Zahlungspflichtige dies verlangt. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Stellen, die die Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung zu zahlen haben.
Satz 4 angefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458).
(2)
1 Ein Zahlungspflichtiger ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen. 2 Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Zahlungspflichtigen sie prüfen. 3 Soweit die Prüfungen durch die Regionalträger durchgeführt werden, ist örtlich der Regionalträger zuständig, in dessen Bereich der Zahlungspflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat. 4 Eine Prüfung beim Arbeitgeber nach § 28p SGB IV soll zusammen mit einer Prüfung bei den Zahlungspflichtigen durchgeführt werden; eine entsprechende Kennzeichnung des Arbeitgebers im Dateisystem nach § 28p Absatz 8 Satz 1 SGB IV ist zulässig.
Satz 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(3)
1 Die Zahlungspflichtigen haben angemessene Prüfhilfen zu leisten. 2 Automatisierte Abrechnungsverfahren sind in die Prüfung einzubeziehen. 3 Die Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung treffen entsprechende Vereinbarungen.
(4)
1 Zu prüfen sind auch Rechenzentren und vergleichbare Stellen, soweit sie im Auftrag der Zahlungspflichtigen oder einer von ihnen beauftragten Stelle die Pflichtbeiträge berechnen, zahlen oder Meldungen erstatten. 2 Soweit die Prüfungen durch die Regionalträger durchgeführt werden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Stelle. 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5)
1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen ein Dateisystem, in dem folgende Daten gespeichert werden:
- 1. der Name,
- 2. die Anschrift,
- 3. die Betriebsnummer und, soweit erforderlich, ein weiteres Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen,
- 4. die für die Planung der Prüfung erforderlichen Daten der Zahlungspflichtigen und
- 5. die Ergebnisse der Prüfung.
2 Sie darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen und bei den Arbeitgebern verarbeiten.
3 Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung der Zahlungspflichtigen ein Dateisystem, in dem
- 1. die Betriebsnummern und, soweit erforderlich, ein weiteres Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen,
- 2. die Versicherungsnummern der Versicherten, für welche die Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu zahlen haben und
- 3. der Beginn und das Ende der Zahlungspflicht
gespeichert werden; im Falle des Satzes 4 darf die Datenstelle die Daten der Stammsatzdatei (
§ 150) und der Dateisysteme nach
§ 28p Absatz 8 Satz 1 und 3 SGB IV für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken.
4 Die Datenstelle der Rentenversicherung ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
- 1. die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
- 2. die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der Versicherten, für die von den Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu zahlen waren oder zu zahlen sind,
Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
- 3. die bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten über die Nachweise der unmittelbar an sie zu zahlenden Pflichtbeiträge,
Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
- 4. das Identifikationskennzeichen jeder Meldung und
Nummer 4 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
- 5. bei Stornierung einer Meldung das Identifikationskennzeichen der ursprünglichen Meldung
Nummer 5 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlich ist.
5 Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle der Rentenversicherung und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen.
6 Die Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen Daten zu übermitteln.
7 Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach
§ 79 Absatz 1 SGB X bedarf.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Satz 3 geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130), G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Satz 4 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Sätze 5 und 6 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500). Satz 7 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(5a) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 stehen. 2 Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung nach Absatz 1 durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
Absatz 5a eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2970).
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
bestimmen.