Nimmt der Staat etwa auf das äußere Gepräge einer Amtshandlung besonderen Einfluss, so sind ihm abweichende Verhaltensweisen einzelner Amtsträger eher zurechenbar (vgl. Oebbecke, in: Germann/Muckel, Handbuch des Staatskirchenrechts, 3. Aufl., i.E., § 41 Rn. 25; zur Selbstdarstellung des Staates in diesem Zusammenhang ferner Eckertz-Höfer, DVBl 2018, S. 537 544 f.>; Häberle, DVBl 2018, S. 1263 1266>). So liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Um das Vertrauen in die Neutralität und Unparteilichkeit der Gerichte zu stärken, haben Bund und Länder nicht nur das Verfahren während der mündlichen Verhandlung in den jeweiligen Prozessordnungen detailliert geregelt. Zum Selbstbildnis des Staates gehören auch die Verpflichtung der Richterinnen und Richter, eine Amtstracht zu tragen (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 46 Rn. 44 f. und Teil F; Häberle, DVBl 2018, S. 1263 1266>; Runderlass des Hessischen Ministeriums der Justiz betreffend die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten, den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Gerichten für Arbeitssachen, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und dem Hessischen Finanzgericht vom 7. Februar 2011 <JMBl 2012 S. 99>, neu in Kraft gesetzt durch Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 28. Juni 2016 <JMBl S. 274>) sowie überkommene Traditionen wie das besondere Eintreten des Spruchkörpers in den Sitzungssaal, das Erheben bei wichtigen Prozesssituationen oder die Gestaltung des Gerichtssaals (allgemein dazu Vismann, Medien der Rechtsprechung, 2011, S. 146 ff.). Das unterscheidet die formalisierte Situation vor Gericht, die den einzelnen Amtsträgern auch in ihrem äußeren Auftreten eine klar definierte, Distanz und Gleichmaß betonende Rolle zuweist, vom pädagogischen Bereich, der in der staatlichen Schule auf Offenheit und Pluralität angelegt ist (vgl. BVerfGK 8, 151 155>; Möllers, VVDStRL 68 2008>, S. 47 84>; Eckertz-Höfer, DVBl 2018, S. 537 543>). Aus Sicht des objektiven Betrachters kann insofern das Tragen eines islamischen Kopftuchs durch eine Richterin oder eine Staatsanwältin während der Verhandlung als Beeinträchtigung der weltanschaulich-religiösen Neutralität dem Staat zugerechnet werden (vgl. Schwabe, DVBl 2015, S. 570 571>; Volkmann, Jura 2015, S. 1083 1085>; Muckel, NVwZ 2017, S. 1132 1132 f.>; Eckertz-Höfer, DVBl 2018, S. 537 544>; Häberle, DVBl 2018, S. 1263 1266>; a.A. Ladeur/Augsberg, JZ 2007, S. 12 16>; Payandeh, DÖV 2018, S. 482 486>; Sacksofsky, djbZ 2018, S. 8 9>; Sinder, Der Staat 57 2018>, S. 459 466>). Ob diese Beeinträchtigung von der Allgemeinheit in Anbetracht der betroffenen Grundrechte der Amtsträger hingenommen werden muss, entscheidet sich erst auf der Ebene der Abwägung (vgl. unten C. I. 2. c); Jestaedt, Bitburger Gespräche 2017, S. 43 58>; unklar zur Grundrechtsposition der Amtsträgerin Dreier, Staat ohne Gott, 2018, S. 135 f.).