Jedenfalls dann, wenn diese Straftatbestände einen vergleichbaren Unrechts- und Schuldgehalt besitzen - wie vorliegend gewerbsmäßig begangener Diebstahl und gewerbsmäßige Hehlerei (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1957 - 4 StR 73/57 -, BGHSt 11, 26 28 f.>; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99 -, NStZ 2000, 473 473>; BGH, Beschluss vom 27. November 2012 - 5 StR 377/12 -, Rn. 1) -, fordert die Unschuldsvermutung keinen Freispruch. Vielmehr stünde ein Freispruch trotz unzweifelhaft strafbaren Verhaltens aufgrund mehrfacher Anwendung des Zweifelssatzes seinerseits in Widerspruch zu dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit. Dieses verlangt nicht nur eine faire Ausgestaltung und Anwendung des Strafverfahrensrechts. Es umfasst als eine der Leitideen des Grundgesetzes auch die Forderung nach materieller Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 20, 323 331>; 45, 187 246>; stRspr) und schließt den Grundsatz der Rechtsgleichheit als eines der grundlegenden Gerechtigkeitspostulate ein (vgl. BVerfGE 84, 90 121>). Der Staat ist von Verfassungs wegen gehalten, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367 383>; 46, 214 222>; 122, 248 272>; 130, 1 26>; 133, 168 199 Rn. 57>). Der Schutz elementarer Rechtsgüter durch Strafrecht und seine Durchsetzung im Verfahren sind Verfassungsaufgaben (vgl. BVerfGE 107, 104 118 f.>; 113, 29 54>; 133, 168 199 Rn. 57>). Der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn sichergestellt ist, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden, der staatliche Strafanspruch mithin so gut wie möglich durchgesetzt wird (vgl. BVerfGE 33, 367 383>; 46, 214 222>; 122, 248 272 f.>; 129, 208 260>; 133, 168 199 Rn. 57>). Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und der Anspruch aller in Strafverfahren Beschuldigter auf Gleichbehandlung rechtfertigen es, den staatlichen Strafanspruch auch dann durchzusetzen, wenn Zweifel hinsichtlich des Tatgeschehens verbleiben, gleichzeitig aber ein strafloses Verhalten des Angeklagten sicher ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 1951 - 3 StR 165/51 -, BGHSt 1, 127 129>; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1958 - 4 StR 411/58 -, BGHSt 12, 386 388>; BGH, Urteil vom 11. November 1966 - 4 StR 387/66 -, BGHSt 21, 152 152>; Günther, Verurteilungen im Strafprozess trotz subsumtionsrelevanter Tatsachenzweifel, 1976, S. 219). Das von der Rechtsprechung geforderte Merkmal der rechtsethischen und psychologischen Vergleichbarkeit der alternativ erfüllten Straftatbestände stellt hierbei sicher, dass die Taten einen gleichartigen Unrechts- und Schuldgehalt aufweisen und sie damit an einen hinreichend einheitlichen Unrechts- und Schuldvorwurf anknüpfen. Hierdurch wird verhindert, dass der Verurteilte durch das in der Urteilsformel ausgesprochene sozialethische Unwerturteil hinsichtlich der als möglich angelasteten, tatsächlich aber nicht begangenen Straftat einen unverhältnismäßigen Nachteil erleidet (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1951 - 1 StR 353/51 -, BGHSt 1, 327 328>; BGH, Urteil vom 8. Mai 1952 - 3 StR 1199/51 -, BGHSt 2, 351 352>; BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1956 - GSSt 2/56 -, BGHSt 9, 390 394>; BGH, Beschluss vom 11. September 2014 - 4 ARs 12/14 -, NStZ-RR 2015, S. 40 40>; Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 1 Rn. 98 f.; Günther, Verurteilungen im Strafprozess trotz subsumtionsrelevanter Tatsachenzweifel, 1976, S. 112 ff., 185 f.; Otto, in: Festschrift für Peters, 1974, S. 373 389, 391>).