aa) Die Unterbringung eines einzelnen Gefangenen in einem Haftraum, in dem ihm eine Grundfläche von nur wenig über 6 m2 zur Verfügung steht, liegt zwar an der unteren Grenze des Hinnehmbaren, verletzt aber - jedenfalls wenn es sich, wie im Fall des Angebots, das dem Beschwerdeführer gemacht wurde, um eine Unterbringung im wohngruppennahen Vollzug mit weitreichenden Möglichkeiten der Zeitverbringung außerhalb des Haftraums handelt - noch nicht die Menschenwürde (vgl. zu den Anforderungen an die Grundfläche des Haftraums bei Einzelunterbringung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1993 - 2 BvR 1778/93 -, juris; bei Mehrfachbelegung BVerfGK 12, 410 415 ff.>; 13, 67 68>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, juris; VerfGH Berlin, Beschluss vom 3. November 2009 - VerfGH 184/07 - juris, jew. m.w.N.). Auch eine Verletzung des Art. 3 EMRK - die insofern von Bedeutung wäre, als die Grundrechte des Grundgesetzes nach Möglichkeit so auszulegen sind, dass Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention vermieden werden (vgl. BVerfGE 111, 307 329>; 128, 326 367 f.>) - ist nicht ersichtlich. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind Verstöße gegen Art. 3 EMRK nur in Fällen erheblich gravierenderer Beengtheit der räumlichen Verhältnisse festgestellt worden (vgl. BVerfGK 12, 410 417>, m.w.N., sowie aus jüngerer Zeit EGMR, Urteil vom 7. April 2009, Brânduşe
./. Rumänien, Beschwerde Nr. 6586/03, Rn. 49; Urteil vom 20. Januar 2009, Sławomir Musiał ./. Polen, Beschwerde Nr. 28300/06, Rn. 95; Urteil vom 16. Juli 2009, Sulejmanovic ./. Italien, Beschwerde Nr. 22635/03, Rn. 43; Urteil vom 12. März 2009, Aleksandr Makarov ./. Russland, Beschwerde Nr. 15217/07, Rn. 93; Urteil vom 22. Mai 2012, Idalov ./. Russland, Beschwerde Nr. 5826/03, Rn. 101, m.w.N.). Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT) hat für Hafträume, die in Einzelbelegung für Aufenthalte von mehr als einigen Stunden Dauer vorgesehen sind, eine Grundfläche von 7 m 2 als wünschenswert bezeichnet, zugleich aber ausdrücklich klargestellt, dass es sich hier nicht um einen Mindeststandard handele (CPT-Standards, CPT/Inf/E(2002)1 - Rev. 2010, Rn. 43). Der jüngste allgemeine Jahresbericht des CPT betont, dass Zellen, die weniger als 6 m 2 messen, nicht für die Unterbringung von Gefangenen genutzt werden sollten (21st General Report of the CPT, CPT/Inf(2011)28, Rn. 59). Dieser Empfehlung lief die angebotene Unterbringung des Beschwerdeführers auf der Behandlungsabteilung nicht zuwider.