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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Ziff. 14.7.3. RS 2022/06
Ziff. 14.7.3. RS 2022/06, Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen
Soweit und solange Begleitpersonen andere Entgeltersatzleistungen wie
- - Krankengeld nach § 44 SGB V,
- - Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V,
- - Kinderverletztengeld nach § 45 Absatz 4 SGB VII in Verb. mit § 45 SGB V,
- - Versorgungskrankengeld,
- - Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV (auch für ein wegen anerkannter Schädigungsfolge erkranktes Kind),
- - Krankengeld der Soldatenentschädigung,
- - Mutterschaftsgeld,
- - Übergangsgeld (siehe Abschnitt 14.2.1.1.5.1) oder
- - Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit "Null" (100%ige Kurzarbeit), siehe Abschnitt 14.2.1.1.4.5) oder
- - Qualifizierungsgeld (siehe Abschnitt 14.2.1.1.4.8)
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