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„§ 1 Anspruch auf Versorgung
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1. |
Die Angestellten des H und die im Einzelfall von dem H bestimmten weiteren Arbeitnehmer (Mitarbeiter), die |
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a) |
das 30. Lebensjahr vollendet haben, |
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b) |
10 Jahre ununterbrochen im Dienste des H gestanden haben und |
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c) |
vor dem 01.01.1981 in die Dienste des H eingetreten sind, |
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haben Anspruch auf Versorgung (Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung) nach Maßgabe folgender Bestimmungen. |
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§ 3 Voraussetzungen für den Anspruch auf Ruhegehalt und Invalidenversorgung
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1. |
Ruhegehalt wird gezahlt, nachdem der Versorgungsberechtigte in den Ruhestand versetzt worden ist. |
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2. |
Es können verlangen, in den Ruhestand versetzt zu werden, |
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a) |
Versorgungsberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, |
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3. |
Die Versetzung in den Ruhestand (Abs. 2) ist auf den Ersten des Monats auszusprechen, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres (Abs. 2 a) folgt. … |
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4. |
Versorgungsberechtigte, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, haben Anspruch auf ein vorgezogenes betriebliches Altersruhegeld. … |
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§ 4 Höhe des Ruhegehaltes
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1. |
Das Ruhegehalt ist nach dem Dienstalter (Abs. 2) abgestuft. Das Dienstalter beginnt mit dem Erwerb des Anspruchs auf Versorgung nach 10-jähriger Dienstzeit (§ 1) mit 30 % des versorgungsberechtigten Bezuges (Abs. 3) und steigt in den folgenden 10 Jahren mit jedem vollendeten Dienstjahr um 2 %, vom 21. Dienstjahr an mit jedem vollendeten Dienstjahr um 0,75 % bis 65 % dieses Bezuges. |
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2. |
Als Dienstjahre zählen die Jahre, während deren der Versorgungsberechtigte nach der Vollendung des 20. Lebensjahres ohne Unterbrechung in den Diensten des H steht. |
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3. |
Der versorgungsberechtigte Bezug ist 1/12 des letzten Jahresgehaltes - gerechnet zu 13 Monatsgehältern und ohne etwaige Überstundenzuschläge, Gratifikationen, Tantiemen, Zulagen, Prämien o. ä. - vor der Versetzung in den Ruhestand. |
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§ 8 Anrechnung von Schadenersatzansprüchen
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Bei einer körperlichen Verletzung oder Tötung des Versorgungsberechtigten, seiner Ehefrau oder eines seiner Kinder werden Schadenersatzansprüche, die einem der Genannten wegen der körperlichen Verletzung oder der Tötung gegen Dritte oder gegen den H zustehen, auf die Versorgung (Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge) angerechnet. Das gilt nicht für Ansprüche auf Schmerzensgeld. Die Anrechnung findet auch insoweit statt, als die genannten Schadenersatzansprüche auf Sozialversicherungsträger übergehen. |
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§ 9 Anrechnung anderweitiger Versorgungsleistungen
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1. |
Auf das Ruhegeld und die Hinterbliebenenversorgung werden die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungsträger im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles zu 50 %, der gesetzlichen Unfallversicherung ebenfalls zu 50 %, angerechnet. ... Soweit eine freiwillige Versicherung oder Höherversicherung von dem Angestellten getragen worden ist, werden die darauf entfallenden Beträge von der Anrechnung ausgenommen. |
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2. |
Bei Verträgen mit privaten oder öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die von dem Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, z. B. Befreiungsversicherungen, abgeschlossen wurden, und zu denen der H einen Beitrag in Höhe des entsprechenden Sozialversicherungsbeitrages leistet, wird diejenige Sozialversicherungsrente angerechnet, die sich ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht aus der Beitragszahlung des H ab 01.01.1968 unter der Annahme einer erfüllten Wartezeit und gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit ergeben hätte. Dies gilt auch dann, wenn bei Eintritt des Versorgungsfalles aus dem privaten Versicherungsvertrag - z. B. bei Invalidität - keine Leistung fällig ist. |
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§ 10 Begrenzung der Versorgungsbezüge
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1. |
Die Gesamtbezüge aus dem Ruhegehalt und aus Versicherungsverhältnissen sind in jedem Fall auf 65 % des versorgungsberechtigten Bezuges (§ 4 Abs. 3) beschränkt. Eine Erhöhung der Sozialversicherungsrenten nach dem Übertritt in den Ruhestand berührt das vom H gewährte Ruhegehalt nicht. |
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2. |
Versicherungsverhältnisse i. S. des Abs. 1 sind die Angestelltenrentenversicherung, die Arbeiterrentenversicherung, die Knappschaftsversicherung (jeweils unter Ausschluß etwaiger Minderungen durch die Durchführung eines Versorgungsausgleichs), die gesetzliche Unfallversicherung (zur Hälfte) oder eine an die Stelle dieser Sozialversicherungszweige tretende oder sie ergänzende Sozialversicherung, sowie bezuschußte Lebensversicherungsverträge, die aufgrund der Befreiungsvorschriften von der Pflichtversicherung abgeschlossen worden sind. |
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3. |
Die Gesamtbezüge (brutto ohne Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner) nach Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dürfen 85 % der Nettobezüge nicht übersteigen, die sich aus dem versorgungsberechtigten Bezug gemäß § 4 Abs. 3 ergeben. Ein etwaiger Versorgungsausgleich bleibt unberücksichtigt: |
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Bei der Ermittlung der Nettobezüge aus dem versorgungsberechtigten Bezug gemäß § 4 Abs. 3 werden folgende gesetzliche Abzüge (Arbeitnehmeranteile) im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles berücksichtigt: |
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4. |
Bei der Berechnung der Höhe des vorgezogenen Altersruhegeldes werden anrechnungsfähige Dienstjahre nur bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes berücksichtigt. Das entsprechend § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 ermittelte vorgezogene Ruhegehalt wird für jeden Monat des Bezuges vor Vollendung des 65. Lebensjahres, höchstens jedoch für 36 Monate, um 0,5 v. H. des Wertes auf Dauer gekürzt. |
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§ 14 Fälligkeit und Erlöschen des Anspruchs, Abtretungsverbot
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1. |
Ruhegehalt, Witwengeld und Waisengeld werden monatlich im voraus gezahlt.“ |
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