Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 55 Reha-Empf
§ 55 Reha-Empf, Inhalt und Form des Teilhabeplans
(1) 1 Der Teilhabeplan bedarf einschließlich seiner Anpassung der Schriftform. 2 Er ist in allgemein verständlicher Form unter Benennung der leistungsbezogenen Rechtsnormen abzufassen und bei Bedarf in barrierefreier Form zugänglich zu machen.
(2) 1 Im Teilhabeplan werden die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen so zusammengefasst, dass sie nahtlos ineinandergreifen. 2 Dies wird insbesondere dadurch erreicht, dass geeignete Leistungen ausgewählt, in eine zeitliche Reihenfolge gebracht und inhaltlich verknüpft werden. 3 Die Leistungen sind so aufeinander auszurichten, dass das gesamte Verfahren bis zur Erreichung der Ziele der Teilhabeplanung nahtlos, zügig, wirksam und wirtschaftlich abläuft.
(3) 1 Der individuell zu erstellende Teilhabeplan enthält unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Aspekte Angaben zu
- 1. dem Tag des Antragseingangs beim leistenden Rehabilitationsträger und dem Ergebnis der Zuständigkeitsklärung und Beteiligung nach den §§ 14 und 15 SGB IX,
- 2. den Feststellungen über den individuellen Rehabilitationsbedarf auf Grundlage der Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX,
- 3. den zur individuellen Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX eingesetzten Instrumenten,
- 4. der gutachterlichen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 SGB IX,
- 5. der Einbeziehung von Diensten und Einrichtungen bei der Leistungserbringung,
- 6. erreichbaren und überprüfbaren Teilhabezielen und deren Fortschreibung,
- 7. der Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 SGB IX, insbesondere im Hinblick auf die Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget,
- 8. der Dokumentation der einvernehmlichen, umfassenden und trägerübergreifenden Feststellung des Rehabilitationsbedarfs in den Fällen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 SGB IX,
- 9. den Ergebnissen der Teilhabeplankonferenz nach § 20 SGB IX,
- 10. den Erkenntnissen aus den Mitteilungen der nach § 22 SGB IX einbezogenen anderen öffentlichen Stellen,
- 11. den besonderen Belangen pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation,
- 12. den Anforderungen aus der beruflichen Tätigkeit,
- 13. Ziel, Art, Umfang und inhaltliche Ausgestaltung der vorgesehenen Leistungen,
- 14. voraussichtlichem Beginn und Dauer der vorgesehenen Leistungen sowie dem Ort ihrer Durchführung,
- 15. Sicherstellung der organisatorischen und zeitlichen (Zeitplanung) Abläufe mit Verweis auf Konkretisierung im Leistungsbescheid, insbesondere bei verzahnten und sich überschneidenden Leistungen zur Teilhabe.
(4) 1 Sollte es über die Inhalte des Teilhabeplans kein Einvernehmen zwischen Rehabilitationsträgern und Leistungsberechtigten geben, ist dies im Teilhabeplan zu dokumentieren. 2 Dies betrifft insbesondere das Wunschund Wahlrecht. 3 Die Dokumentation stellt keinen Verwaltungsakt dar, der Leistungsbescheid ist dessen ungeachtet zu erteilen.
(5) 1 Der Teilhabeplan ist nach trägerübergreifend einheitlichen Vorgaben gemäß den vorangehenden Regelungen zu erstellen. 2 Ggf. sollte für die Erstellung des Teilhabeplans ein Vordruck genutzt werden (vgl. Anlage 6).
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