Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. 1.3.2. RS 2004/02
Ziff. 1.3.2. RS 2004/02, Abmeldungen
Abmeldungen sind bei folgenden Tatbeständen erforderlich:
- - Beendigung des Leistungsbezugs (auch bei Wechsel der Leistungsartgruppe) bei Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V bzw. § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V. (Dies gilt auch bei einem Eintritt von Sanktionen und einem damit verbundenen vollständigen Ende des Leistungsbezugs.),
- - Wechsel der Krankenkassenzuständigkeit während des Leistungsbezugs (Eine Abmeldung wird nicht erstellt, wenn der Mitgliederbestand einer Krankenkasse vollständig von einer anderen Krankenkasse übernommen wird.),
- - Tod des Leistungsbeziehers (ungeachtet des Leistungsbezugs für den Todesmonat — zum Todestag),
- - Abmeldung wegen sonstiger Gründe.
Aktionen
Kontakt zur
AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Firmenkundenservice
Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unternehmen.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.